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Zwischengelagerte Küche – Wer zahlt Lagerkosten?

  • Neubau
  • Mein Haus

Ein Bauträger ist verpflichtet, eine Wohnung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zu übergeben.

Hält er sich nicht daran, dann können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Schaden­ersatzansprüche entstehen, die sogar die Zwischenlagerung einer Küche um­fassen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 21 U 9/22)

Der Fall:

Ein Wohnungskäufer hatte im Vertrauen auf den fristgerechten Bezug seiner Eigentumswohnung eine Einbauküche mit zahl­reichen Geräten, Ober- und Unterschränken sowie einer Koch­insel bestellt, die er dann wegen Bauverzögerungen nicht ein­bauen lassen konnte. Er musste sie aber seinerseits dem Händler abnehmen und für die Zwischenlagerung monatliche Kosten aufwenden. Diesen Betrag forderte er als Schadener­satz – unabhängig davon, dass er ohnehin auf einer Rückab­wicklung des Kaufvertrages bestand.

Das Urteil:

„Der Verzug der Beklagten mit der Herstellung der Wohnung war kausal für die Einlagerung der Küche“, beschieden die Richter. Wäre die Wohnung rechtzeitig fertiggestellt gewesen, so wäre eine Einlagerung nicht erforderlich gewesen. Dass die Kläger eine Küche für die von der Beklagten zu erstellende Wohnung gekauft hätten, ergebe sich aus der Rechnung der Firma.

Zwischengelagerte Küche – Wer zahlt Lagerkosten?

  • Neubau
  • Mein Haus

Ein Bauträger ist verpflichtet, eine Wohnung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zu übergeben.

Hält er sich nicht daran, dann können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Schaden­ersatzansprüche entstehen, die sogar die Zwischenlagerung einer Küche um­fassen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 21 U 9/22)

Der Fall:

Ein Wohnungskäufer hatte im Vertrauen auf den fristgerechten Bezug seiner Eigentumswohnung eine Einbauküche mit zahl­reichen Geräten, Ober- und Unterschränken sowie einer Koch­insel bestellt, die er dann wegen Bauverzögerungen nicht ein­bauen lassen konnte. Er musste sie aber seinerseits dem Händler abnehmen und für die Zwischenlagerung monatliche Kosten aufwenden. Diesen Betrag forderte er als Schadener­satz – unabhängig davon, dass er ohnehin auf einer Rückab­wicklung des Kaufvertrages bestand.

Das Urteil:

„Der Verzug der Beklagten mit der Herstellung der Wohnung war kausal für die Einlagerung der Küche“, beschieden die Richter. Wäre die Wohnung rechtzeitig fertiggestellt gewesen, so wäre eine Einlagerung nicht erforderlich gewesen. Dass die Kläger eine Küche für die von der Beklagten zu erstellende Wohnung gekauft hätten, ergebe sich aus der Rechnung der Firma.